Häufig gestellte Fragen
1. Klasse
- Kann man mit einen Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke jedoch ohne Merkzeichen "1.Klasse" trotzdem innerhalb von Verkehrsverbünden in der 1. Klasse fahren?
In einigen Verkehrsverbundgebieten ist nach Zahlung eines Zuschlages oder Aufpreises die Fahrt in der 1. Klasse möglich. Der Preis richtet sich nach der zurückgelegten Fahrtstrecke oder wird pauschal pro Fahrt erhoben. Ist die Zahlung eines Zuschlages in Verbindung mit dem Schwerbehindertenausweis und der Wertmarke nicht möglich, so ist der volle reguläre Fahrpreis für die Nutzung der 1. Klasse zu entrichten.
Fernverkehr
- In einigen Verkehrsverbundgebieten können Intercity- und Eurocity-Züge (IC/EC) mit Verbundfahrausweisen genutzt werden. Gilt dies auch für Schwerbehindertenausweise?
Die unentgeltliche Beförderung mit dem Schwerbehindertenausweis ist grundsätzlich in Fernverkehrszügen ausgeschlossen. Es gibt jedoch einige abweichende und freiwillige Sonderregelungen. So hat zum Beispiel der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) einige Fernverkehrszüge für die unentgeltliche Beförderung mit dem Schwerbehindertenausweis freigegeben. Kein Eisenbahnunternehmen oder Verkehrsverbund ist dazu gesetzlich verpflichtet! Andere Verkehrsverbünde — wie etwa der Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) — hingegeben, haben ihre für Verbundfahrausweise freigegebenen IC-/EC-Verbindungen nicht auch auf Reisende mit dem Schwerbehindertenausweis ausgedehnt.
Begleitperson
- Darf die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson eines schwerbehinderten Reisenden durch Verkehrsunternehmen verweigert werden, wenn der schwerbehinderte Reisende zu seinem Schwerbehindertenausweis kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorzeigen kann?
Eine Begleitperson muss im deutschen Fern- und Nahverkehr dann unentgeltlich befördert werden, wenn
- die zu begleitende Person einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit sich führt und
- in diesem Ausweis das Merkzeichen "B" nicht gelöscht ist (d.h. es darf nicht durchgestrichen sein).
Diese unentgeltliche Mitnahme der Begleitperson ist unabhängig von der Berechtigung der schwerbehinderten Person selbst, unentgeltlich im Nahverkehr befördert zu werden. Es muss also für die Beförderung der Begleitperson kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorgezeigt werden.
- Für eine Begleitperson muss keine eigene (zweite) Fahrkarte gekauft werden, wenn das Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis der zu begleitenden Person eingetragen ist. Darf die Begleitperson selbst schwerbehindert sein? Darf sie selbst gar einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" besitzen)?
Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG können auch Begleitpersonen schwerbehinderter Reisender selbst schwerbehindert sein:
Die Begleitperson eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen "B" und der Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" oder "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" eingetragen ist, kann selbstverständlich ebenfalls Inhaber eines solchen Ausweises sein.
Relevant für die Fahrkartenkontrolle durch das Personal ist der schwerbehinderte Reisende und nicht deren Begleiter. Der schwerbehinderte Reisende muss für den Fernverkehr selbst eine gültige Fahrkarte besitzen oder für den Nahverkehr eine Fahrkarte bzw. eine Fahrtberechtigung in Form des gültigen Schwerbehindertenausweises (mit Beiblatt und Wertmarke — sowie außerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften mit Streckenverzeichnis) vorlegen können. Die Begleitperson selbst wird lediglich anerkannt und nicht weiter kontrolliert (Ausnahmen Aufpreise, z.B. ICE-Sprinter, Liege-/Schlafwagen etc.).
